Deckungsvorsorge - Energieeffizientes Bauen in Sachsen
paragraph 13 des Atomgesetzes: Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen. "Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Änderung der Verhältnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge nachgewiesen sein muss." Das heißt im Klartext: Die Betreiber von Kernkraftanlagen müssen dafür Vorsorge getroffen haben, dass sie im Falle eins Unfalls Schadensersatzansprüche Dritter befriedigen können. Die Höhe der Summe soll alle zwei Jahre überprüft werden. Das ist seit 1985 nicht mehr geschehen. Deshalb hat der Rechnungsprüfungsausschuss kürzlich die Bundesregierung aufgefordert, dies baldmöglichst nachzuholen. Die ganze News lesen Sie hier.
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